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   BGH, 22.11.1995 - 2 StR 586/95   

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https://dejure.org/1995,3914
BGH, 22.11.1995 - 2 StR 586/95 (https://dejure.org/1995,3914)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1995 - 2 StR 586/95 (https://dejure.org/1995,3914)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1995 - 2 StR 586/95 (https://dejure.org/1995,3914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 372
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.08.1995 - 2 StR 361/95

    Vorstellung des Täters - Zeitpunkt des Versuchsabbruchs - Strafbefreiender

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 2 StR 586/95
    Für die Frage eines strafbefreienden Rücktritts ist allein maßgebend, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Versuchsabbruchs die Vollendung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich hielt (BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch fehlgeschlagener 5 m.w.N.; Freiwilligkeit 22; BGH StV 1994, 181; Beschl. des Senats vom 9. August 1995 - 2 StR 361/95, der einen gleichgelagerten Fall betrifft).

    Wenn er im Bewußtsein dieser Möglichkeit von weiterer Tatausführung Abstand nahm und sich auf ein "Tauschgeschäft" einließ, war dies ein freiwilliger und damit strafbefreiender Rücktritt (Beschl. des Senats vom 9. August 1995 - 2 StR 361/95).

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 2 StR 586/95
    Für die Frage eines strafbefreienden Rücktritts ist allein maßgebend, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Versuchsabbruchs die Vollendung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich hielt (BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch fehlgeschlagener 5 m.w.N.; Freiwilligkeit 22; BGH StV 1994, 181; Beschl. des Senats vom 9. August 1995 - 2 StR 361/95, der einen gleichgelagerten Fall betrifft).
  • BGH, 22.12.1993 - 2 StR 664/93

    Versuch: Abgrenzung zwischen beendetem, unbeendetem und fehlgeschlagenen Versuch

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 2 StR 586/95
    Für die Frage eines strafbefreienden Rücktritts ist allein maßgebend, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Versuchsabbruchs die Vollendung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich hielt (BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch fehlgeschlagener 5 m.w.N.; Freiwilligkeit 22; BGH StV 1994, 181; Beschl. des Senats vom 9. August 1995 - 2 StR 361/95, der einen gleichgelagerten Fall betrifft).
  • BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (fehlgeschlagener Versuch; weitere

    Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH NStZ 1997, 385; NStZ-RR 2002, 168; s. auch BGH StV 1996, 372).

    Auch insoweit ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH StV 1995, 634; 1996, 372; NStZ-RR 1996, 161).

  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 595/95

    Sexueller Mißbrauch - Kind - Rücktritt - Versuch

    Für die Frage eines strafbefreienden Rücktritts ist allein maßgebend, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Versuchsabbruchs die Vollendung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich hielt (BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 und Freiwilligkeit 22; Beschl. des Senats vom 9. August 1995 - 2 StR 361/95 - und vom 22. November 1995 - 2 StR 586/95).

    Nach den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen kann der Angeklagte von der weiteren Tatausführung Abstand genommen haben, obwohl er sich der Möglichkeit bewußt war, daß er das Kind durch Wiederholung seiner Aufforderung mit größerem Nachdruck unter Einsatz seiner Autorität als Erwachsener zu der erstrebten sexuellen Handlung hätte veranlassen können, so daß er freiwillig und mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. Beschl. des Senats vom 9. August 1995 - 2 StR 361/95 - und vom 22. November 1995 - 2 StR 586/95).

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